CR vom 05.01.2012, Heft 01 , Seite 32

Keine Benachteiligung, wenn sehr gutes Deutsch gefordert wird

Wird in einer Stellenanzeige "sehr gutes Deutsch" gefordert, so stellt dies keine Benachteiligung von Bewerbern wegen ihrer ethnischen Herkunft dar, wenn die Gesamtbetrachtung der Stellenanzeige ergibt, dass die ausgeschriebene Tätigkeit und Position ein "sehr gutes Deutsch" erfordern. Im verhandelten Sachverhalt hatte ein international agierendes Dienstleistungsunternehmen mit einer Stellenanzeige einen "Spezialist Softwareentwicklung m/w" gesucht. Neben zahlreichen weiteren Qualifikationen wurde in der Stellenanzeige "sehr gutes Deutsch und gutes Englisch" verlangt. Eine russisch stämmige Bewerberin bewarb sich per E-Mail und erhielt eine Absage. Sie klagte gegen diese Absage vor Gericht, weil sie sich wegen ihrer russischen Herkunft diskriminiert fühlte. Hier hatte sie jedoch sowohl vor dem Arbeitsgericht und nunmehr auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Beide Instanzen wiesen die Klage ab und verneinten auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da die Anzeige nicht gegen das Benachteiligungsverbot wegen ethnischer Herkunft verstößt. Das Merkmal "sehr gutes Deutsch" stellt darauf ab, dass der Bewerber die deutsche Sprache beherrscht - und verlangt nicht, dass er Deutscher ist. Somit liegt keine direkte Benachteiligung vor. Ferner lassen sich sehr gute Sprachkenntnisse unabhängig von der ethnischen Herkunft erwerben. Selbst eine mittelbare Benachteiligung sah das Gericht nicht. Die Gesamtbetrachtung zeigte hier, so das Gericht, dass die Beklagte die Anforderung nicht aus diskriminierenden Motiven heraus aufstellte, sondern aus der Notwendigkeit der zu besetzenden Stelle heraus. Es war nämlich geplant, den Bewerber in einem Fremdunternehmen in Deutschland einzusetzen, wo er vor allem kommunikationsfähig sein muss. Es war aus der Stellenanzeige heraus nachvollziehbar, dass sehr gute Deutschkenntnisse erforderlich und angemessen sind, um dieses Ziel zu erreichen. (Landesarbeitsgericht Nürnberg; Urteil vom 5. Oktober 2011; Az: 2 Sa 171/11)
Marc Wehrstedt

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