Einzahlung als Gestaltungsmissbrauch
Zur Berechnung der nicht abzugsfähigen Kreditzinsen hat das Bundesministerium der Finanzen den Finanzämtern ein mehrstufiges Prüfschema vorgegeben, nach dem zunächst die betriebliche Veranlassung des Darlehens anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks ermittelt werden muss. Erst im zweiten Schritt erfolgt die Prüfung von Überentnahmen, zu denen auch Überführungen von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe zählen. Schlussendlich werden die nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Schuldzinsen pauschal mit sechs Prozent der Überentnahmen des Wirtschaftsjahrs dem Gewinn hinzugerechnet. Lediglich aus Vereinfachungsgründen unterbleibt eine Gewinnzurechnung bis zu einem Zinsbetrag von 2.050 Euro (Sockelbetrag) pro Betrieb.
Jetzt hat der Bundesfinanzhof kurzfristige Einzahlungen auf ein betriebliches Konto als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung eingestuft, sofern damit allein eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen umgangen werden soll. Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Diese Mittel hatte er sich zuvor von einem Kreditinstitut geliehen (BFH-Entscheidung vom 21. August 2012, Az.: VIII R 32/09).
Bernhard Lindgens








