Schutzimpfung für Unternehmen
Drei simple Beispiele
Ihr Azubi "lädt" sich Musik aus dem Internet und verstößt damit gegen das Urhebergesetz (§ 106 UrhG bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe). Als Geschäftsführer haften Sie immer, wenn Sie keine Maßnahmen dagegen etabliert haben. Oder zwei Ex-Kollegen treffen sich zum Stammtisch. Der eine ist in Ihrem Unternehmen tätig, der andere arbeitet inzwischen für die Konkurrenz. Beide diskutieren bei einem Glas Bier über Preis-Kalkulationen aus ihren jeweiligen Unternehmen.
Sie meinen, das interessiert niemanden? Der Staatsanwalt könnte das anders sehen und Ihre Computer beschlagnahmen lassen. Das würde zu immensen Arbeitsblockierungen führen.
Oder Sie schenken einem Mitarbeiter Ihres Kunden drei Flaschen Wein (100 Euro) oder erhalten diese als persönliches Geschenk. Auch das könnte den Staatsanwalt interessieren (Bestechung). Haben Sie daran gedacht, diesbezüglich eine Richtlinie in Ihre Geschäftsbedingungen aufzunehmen? Unterlassungen im Bereich Compliance können also weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, die nicht nur Ihrem Unternehmen, sondern in erster Linie auch Ihnen persönlich schaden, denn Sie sind als Führungskraft für den (Miss-)Erfolg Ihres Unternehmens jederzeit voll verantwortlich.
Wirksame Schutzimpfung
Deshalb: Compliance nie als "unbedeutender Punkt" in der Schublade als unwichtig ablegen. Sorgen Sie dafür, dass Compliance bei Ihnen nach den für Sie als Geschäftsführer einschlägigen Haftungsregeln (§ 43 Abs.2 GmbHG; Produkthaftungsrecht, KonTraG, §130 OWiG, SOX, J-SOX etc.) gelebt wird und bauen Sie entsprechende Strukturen auf. Dazu gehört etwa auch die Benennung eines Compliance Officers.
Bedenken Sie, dass Sie sich als Geschäftsführer bei Fehlern, die zu Verlusten führen, immer aktiv entlasten müssen. Dagegen schützt Sie als Geschäftsführer und als Unternehmen eine Compliance-Struktur - ähnlich wie eine Schutzimpfung.







