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Startseite Channels Fuhrpark & Logistik 2010 2 Alles beim Alten

Alles beim Alten



Beim Neuwagenkauf winken auch im laufenden Jahr zweistellige Preisnachlässe. -- Auf die Besteuerung privat mitgenutzter Firmenfahrzeuge hat dies freilich keine Auswirkungen.

04.02.2010

Während sich private Autohalter zuletzt über die unerwartete Abwrackprämie freuen durften, hatten Unternehmen das Nachsehen. Auch seitens der Finanzbehörden stehen nach ihrer aktuellen Verwaltungsanweisung zur Besteuerung von Privatfahrten vom 18. November 2009 (- IV C 6 - S 2177/07/10004 - [Faxabruf 09001 321231 501, 9 Seiten]) keinerlei Steuergeschenke für betriebliche Kraftfahrzeuge zu erwarten. Denn unverändert wird deren private Mitbenutzung grundsätzlich pauschal nach der "Ein-Prozent-Regelung" mit einem Prozent des inländischen Listenpreises - wie ehedem zuzüglich Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer - besteuert. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich bei den vom Unternehmer oder seinen Arbeitnehmern genutzten Firmengefährten um Neuwagen, gebraucht angeschaffte Fahrzeuge oder Reimporte handelt.
So bleiben die vom gebeutelten Automobilhandel wohl noch längere Zeit offerierten Rabatte im zweistelligen Bereich für die private Nutzungswertbesteuerung nach wie vor ohne Belang. Wegen der im Einkommensteuergesetz fest vorgegebenen Pauschalberechnung auf Basis unverbindlicher Listenpreise lässt sich zudem keine Hoffnung aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Jahreswagenbesteuerung schöpfen. Danach müssen zur Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Vorteile aus verbilligten Jahreswagenüberlassungen an Arbeitnehmer statt der Preisempfehlungen neuerdings die handelsüblichen Endpreise herangezogen werden (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 - VI R 18/07 - [Faxabruf 09001 321231 503, 4 Seiten]).
Selbst die zulässige Kostendeckelung, mit der ein nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermittelter Nutzungswert auf die nachgewiesenen tatsächlichen Gesamtaufwendungen von Firmenfahrzeugen begrenzt wird, taugt nur bedingt als Steuersparmodell. Denn unter die Kostendeckung dürften allenfalls ältere oder bereits abgeschriebene Modelle fallen, während schon ab der Mittelklasse die laufenden Kosten und Abschreibungen den auf Basis von Listenpreisen ermittelten Nutzungswert regelmäßig deutlich übersteigen. Großzügig zeigen sich die Finanzbehörden dagegen beim Firmenwageneinsatz für weitere geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten. Zwar hat der Bundesfinanzhof im Jahre 2008 klargestellt, dass nicht nur die rein private Nutzung mit einem Prozent des Listenpreises zu versteuern sei. Vielmehr erhöhe sich der betriebliche Gewinn zusätzlich noch um die Selbstkosten aller auf andere Einkunftsarten entfallenden Fahrten. Aus Vereinfachungsgründen verzichtet das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. November aber auf eine entsprechende Gewinnerhöhung, soweit diese Fahrtkosten bei den anderen Einkunftsarten keiner Abzugsbeschränkung unterliegen und dort auch nicht abgezogen werden.
Betriebliche Mindestnutzung
Zu beachten gilt darüber hinaus, dass die pauschale Nutzungswertbesteuerung einer privaten Mitbenutzung durch Unternehmer und Freiberufler nach der "Ein-Prozent-Regelung" seit Januar 2006 nur noch zulässig ist, wenn der betreffende Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblichen Zwecken dient. Zum betrieblichen Nutzungsumfang zählen nicht nur alle betrieblich veranlassten Fahrten, sondern auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten. Nichtsdestotrotz erhöht sich der Gewinn (respektive lohnsteuerpflichtige Vorteil bei Kfz-Überlassungen an Arbeitnehmer) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Kalendermonat nochmals um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer. Von der Doppelbelastung ausgenommen sind nur Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zurückgelegt werden. Ein solches haben auch die Finanzgerichte in der Vergangenheit freilich nur in Ausnahmefällen wie etwa der Rufbereitschaft von Arbeitnehmern bejaht, die im Störfall ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug benötigen.
Den geforderten Mindestumfang an betrieblicher Nutzung hat der Unternehmer anhand geeigneter Unterlagen darzulegen und glaubhaft zu machen. Allerdings bedarf es dazu weder eines Fahrtenbuchs, noch gelten besondere Formvorschriften. Selbst Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern und Reisekostenaufstellungen sollen die Finanzämter neben anderen Abrechnungsunterlagen akzeptieren. Können vom Unternehmer keine aussagekräftigen Unterlagen beigebracht werden, darf die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von üblicherweise drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus. Bei bestimmten Tätigkeiten wie Handelsvertretungen, Taxiunternehmen oder dem Bauhandwerk verzichten die Finanzbehörden gar völlig auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung.
Fahrtenbuch statt Pauschalbesteuerung
Dennoch: Anbetracht der im Regelfall ohnehin geforderten Nachweise über die betriebliche Mindestnutzung dürften viele Unternehmer mit einem Fahrtenbuch besser beraten sein - immerhin lässt sich damit auch künftig der "Ein-Prozent-Regelung" entgehen. Allerdings hat der BFH seine Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in mehreren Verfahren zuletzt deutlich verschärft. So reichen lose Notizzettel keinesfalls mehr aus. Zur Verhinderung nachträglicher Manipulationen verlangt das oberste Finanzgericht eine geschlossene Form der Aufzeichnungen, die Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen kenntlich macht. Diese Voraussetzungen erfüllt lediglich ein gebundener Nachweis in Buchform. Auf wenig Verständnis stieß ein Kläger mangels Manipulationssicherheit deshalb auch mit Ausdrucken aus seiner Tabellenkalkulation.
Bernhard Lindgens


Pauschalberechnung Welche Kosten sind abgegolten?

Streitigkeiten mit dem Finanzamt entzünden sich bei der pauschalen Nutzungswerberechnung häufig an der Frage, welche Sonderausstattungen den zu versteuernden - und bei Arbeitnehmern zusätzlich sozialversicherungspflichtigen - Nutzungsvorteil erhöhen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in letzter Instanz, dass auch der Aufpreis für ein werkseitig zusätzlich fest eingebautes Navigationsgerät den für die Ein-Prozent-Regelung maßgeblichen Listenpreis erhöht. Nach der ständigen Finanzrechtsprechung sind mit der pauschalen Nutzungswertberechnung zudem ausschließlich die Gesamtkosten des Fahrzeugs abgegolten. Infolge dessen ist die Summe aller - Betriebsstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten, - Garagenmieten am Wohnort, - Kraftfahrzeugsteuer- und Versicherung, - Absetzungen für Abnutzung, - Zinsen für Anschaffungsdarlehen sowie - Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Etwas anderes gilt jedoch für Reisenebenkosten, die bei privat veranlassten Fahrten zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben oder - bei Arbeitnehmern - zu lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen führen. Darunter fallen insbesondere Straßenbenutzungs- und Parkgebühren.


Entwarnung Investitionsabzugsbetrag trotz Ein-Prozent-Regelung

Für die geplante Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen kleine und mittlere Unternehmen anstelle der bisherigen Ansparrücklagen neuerdings Investitionsabzugsbeträge vom steuerpflichtigen Gewinn abziehen. Dadurch sollen Finanzierungserleichterungen für anstehende Investitionen geschaffen werden. Die Investitionsabzugsbeträge können bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen, sofern die betreffenden Anlagegüter zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. An eben dieser Voraussetzung mangelt es nach Ansicht der Finanzbehörden, wenn bei privat mitgenutzten Firmenfahrzeugen die Nutzungswertberechnung auf Basis der "Ein-Prozent-Regelung" erfolgt. So akzeptiert das BMF-Anwendungsschreiben zum Investitionsabzug vom 8. Mai 2009 (- IV C 6 - S 2139b/07/10002 - [Faxabruf 09001 321231 472, 1 Seite]) ausschließlich die Fahrtenbuchmethode; bei Anwendung der pauschalen "Ein-Prozent-Regelung" sollen die Finanzämter dagegen "grundsätzlich" von einem schädlichen Nutzungsumfang ausgehen und die begehrte Finanzhilfe für die Anschaffung der betreffenden Fahrzeuge ablehnen. Dieser Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof prompt eine klare Absage erteilt: Kann ein ausreichender betrieblicher Nutzungsanteil des jeweiligen Firmenfahrzeugs nachgewiesen werden, steht die pauschale Nutzungswertberechnung der Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen trotz anders lautender Anweisung an die Finanzämter nicht entgegen (BFH-Urteil vom 26. November 2009 - VIII B 190/09 - [Faxabruf 09001 321231 502, 5 Seiten]).


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