Beim Neuwagenkauf winken auch im laufenden Jahr zweistellige Preisnachlässe. --
Auf die Besteuerung privat mitgenutzter Firmenfahrzeuge hat dies freilich keine
Auswirkungen.
04.02.2010
Während sich private Autohalter zuletzt über die unerwartete Abwrackprämie
freuen durften, hatten Unternehmen das Nachsehen. Auch seitens der
Finanzbehörden stehen nach ihrer aktuellen Verwaltungsanweisung zur Besteuerung
von Privatfahrten vom 18. November 2009 (- IV C 6 - S 2177/07/10004 - [Faxabruf
09001 321231 501, 9 Seiten]) keinerlei Steuergeschenke für betriebliche
Kraftfahrzeuge zu erwarten. Denn unverändert wird deren private Mitbenutzung
grundsätzlich pauschal nach der "Ein-Prozent-Regelung" mit einem Prozent des
inländischen Listenpreises - wie ehedem zuzüglich Sonderausstattungen und
einschließlich Umsatzsteuer - besteuert. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich
bei den vom Unternehmer oder seinen Arbeitnehmern genutzten Firmengefährten um
Neuwagen, gebraucht angeschaffte Fahrzeuge oder Reimporte handelt.
So bleiben die vom gebeutelten Automobilhandel wohl noch längere Zeit
offerierten Rabatte im zweistelligen Bereich für die private
Nutzungswertbesteuerung nach wie vor ohne Belang. Wegen der im
Einkommensteuergesetz fest vorgegebenen Pauschalberechnung auf Basis
unverbindlicher Listenpreise lässt sich zudem keine Hoffnung aus der jüngsten
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Jahreswagenbesteuerung schöpfen.
Danach müssen zur Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Vorteile aus verbilligten
Jahreswagenüberlassungen an Arbeitnehmer statt der Preisempfehlungen neuerdings
die handelsüblichen Endpreise herangezogen werden (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009
- VI R 18/07 - [Faxabruf 09001 321231 503, 4 Seiten]).
Selbst die zulässige Kostendeckelung, mit der ein nach der
"Ein-Prozent-Regelung" ermittelter Nutzungswert auf die nachgewiesenen
tatsächlichen Gesamtaufwendungen von Firmenfahrzeugen begrenzt wird, taugt nur
bedingt als Steuersparmodell. Denn unter die Kostendeckung dürften allenfalls
ältere oder bereits abgeschriebene Modelle fallen, während schon ab der
Mittelklasse die laufenden Kosten und Abschreibungen den auf Basis von
Listenpreisen ermittelten Nutzungswert regelmäßig deutlich übersteigen.
Großzügig zeigen sich die Finanzbehörden dagegen beim Firmenwageneinsatz für
weitere geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten. Zwar hat der Bundesfinanzhof
im Jahre 2008 klargestellt, dass nicht nur die rein private Nutzung mit einem
Prozent des Listenpreises zu versteuern sei. Vielmehr erhöhe sich der
betriebliche Gewinn zusätzlich noch um die Selbstkosten aller auf andere
Einkunftsarten entfallenden Fahrten. Aus Vereinfachungsgründen verzichtet das
Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. November
aber auf eine entsprechende Gewinnerhöhung, soweit diese Fahrtkosten bei den
anderen Einkunftsarten keiner Abzugsbeschränkung unterliegen und dort auch nicht
abgezogen werden.
Betriebliche Mindestnutzung
Zu beachten gilt darüber hinaus, dass die pauschale Nutzungswertbesteuerung
einer privaten Mitbenutzung durch Unternehmer und Freiberufler nach der
"Ein-Prozent-Regelung" seit Januar 2006 nur noch zulässig ist, wenn der
betreffende Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblichen Zwecken dient. Zum
betrieblichen Nutzungsumfang zählen nicht nur alle betrieblich veranlassten
Fahrten, sondern auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie
Familienheimfahrten. Nichtsdestotrotz erhöht sich der Gewinn (respektive
lohnsteuerpflichtige Vorteil bei Kfz-Überlassungen an Arbeitnehmer) für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Kalendermonat nochmals um 0,03 Prozent
des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer. Von der Doppelbelastung
ausgenommen sind nur Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zurückgelegt werden.
Ein solches haben auch die Finanzgerichte in der Vergangenheit freilich nur in
Ausnahmefällen wie etwa der Rufbereitschaft von Arbeitnehmern bejaht, die im
Störfall ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug benötigen.
Den geforderten Mindestumfang an betrieblicher Nutzung hat der Unternehmer
anhand geeigneter Unterlagen darzulegen und glaubhaft zu machen. Allerdings
bedarf es dazu weder eines Fahrtenbuchs, noch gelten besondere Formvorschriften.
Selbst Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnungen gefahrener Kilometer
gegenüber den Auftraggebern und Reisekostenaufstellungen sollen die Finanzämter
neben anderen Abrechnungsunterlagen akzeptieren. Können vom Unternehmer keine
aussagekräftigen Unterlagen beigebracht werden, darf die überwiegende
betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen
zusammenhängenden Zeitraum von üblicherweise drei Monaten glaubhaft gemacht
werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten
(jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) sowie die
Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus. Bei
bestimmten Tätigkeiten wie Handelsvertretungen, Taxiunternehmen oder dem
Bauhandwerk verzichten die Finanzbehörden gar völlig auf einen Nachweis der
betrieblichen Nutzung.
Fahrtenbuch statt Pauschalbesteuerung
Dennoch: Anbetracht der im Regelfall ohnehin geforderten Nachweise über die
betriebliche Mindestnutzung dürften viele Unternehmer mit einem Fahrtenbuch
besser beraten sein - immerhin lässt sich damit auch künftig der
"Ein-Prozent-Regelung" entgehen. Allerdings hat der BFH seine Anforderungen an
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in mehreren Verfahren zuletzt deutlich
verschärft. So reichen lose Notizzettel keinesfalls mehr aus. Zur Verhinderung
nachträglicher Manipulationen verlangt das oberste Finanzgericht eine
geschlossene Form der Aufzeichnungen, die Abänderungen, Streichungen oder
Ergänzungen kenntlich macht. Diese Voraussetzungen erfüllt lediglich ein
gebundener Nachweis in Buchform. Auf wenig Verständnis stieß ein Kläger mangels
Manipulationssicherheit deshalb auch mit Ausdrucken aus seiner
Tabellenkalkulation.
Bernhard Lindgens
Pauschalberechnung Welche Kosten sind abgegolten?
Streitigkeiten mit dem Finanzamt entzünden sich bei der pauschalen
Nutzungswerberechnung häufig an der Frage, welche Sonderausstattungen den zu
versteuernden - und bei Arbeitnehmern zusätzlich sozialversicherungspflichtigen
- Nutzungsvorteil erhöhen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in letzter
Instanz, dass auch der Aufpreis für ein werkseitig zusätzlich fest eingebautes
Navigationsgerät den für die Ein-Prozent-Regelung maßgeblichen Listenpreis
erhöht. Nach der ständigen Finanzrechtsprechung sind mit der pauschalen
Nutzungswertberechnung zudem ausschließlich die Gesamtkosten des Fahrzeugs
abgegolten. Infolge dessen ist die Summe aller
- Betriebsstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten,
- Garagenmieten am Wohnort,
- Kraftfahrzeugsteuer- und Versicherung,
- Absetzungen für Abnutzung,
- Zinsen für Anschaffungsdarlehen sowie
- Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen
in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Etwas anderes gilt jedoch für
Reisenebenkosten, die bei privat veranlassten Fahrten zu den nicht abzugsfähigen
Betriebsausgaben oder - bei Arbeitnehmern - zu lohnsteuerpflichtigen geldwerten
Vorteilen führen. Darunter fallen insbesondere Straßenbenutzungs- und
Parkgebühren.
Für die geplante Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen kleine und mittlere Unternehmen
anstelle der bisherigen Ansparrücklagen neuerdings Investitionsabzugsbeträge vom
steuerpflichtigen Gewinn abziehen. Dadurch sollen Finanzierungserleichterungen
für anstehende Investitionen geschaffen werden. Die Investitionsabzugsbeträge
können bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten betragen, sofern die betreffenden Anlagegüter zu mindestens
90 Prozent betrieblich genutzt werden.
An eben dieser Voraussetzung mangelt es nach Ansicht der Finanzbehörden, wenn
bei privat mitgenutzten Firmenfahrzeugen die Nutzungswertberechnung auf Basis
der "Ein-Prozent-Regelung" erfolgt. So akzeptiert das BMF-Anwendungsschreiben
zum Investitionsabzug vom 8. Mai 2009 (- IV C 6 - S 2139b/07/10002 - [Faxabruf
09001 321231 472, 1 Seite]) ausschließlich die Fahrtenbuchmethode; bei Anwendung
der pauschalen "Ein-Prozent-Regelung" sollen die Finanzämter dagegen
"grundsätzlich" von einem schädlichen Nutzungsumfang ausgehen und die begehrte
Finanzhilfe für die Anschaffung der betreffenden Fahrzeuge ablehnen.
Dieser Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof prompt eine klare Absage
erteilt: Kann ein ausreichender betrieblicher Nutzungsanteil des jeweiligen
Firmenfahrzeugs nachgewiesen werden, steht die pauschale Nutzungswertberechnung
der Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen trotz anders lautender
Anweisung an die Finanzämter nicht entgegen (BFH-Urteil vom 26. November 2009 -
VIII B 190/09 - [Faxabruf 09001 321231 502, 5 Seiten]).