An- und Ablegen von Arbeitskleidung ist Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Beschluss mitgeteilt, dass ein Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit nicht einseitig ändern darf. Im vorliegenden Sachverhalt ist in dem beklagten Unternehmen - einem Einrichtungshaus-auffälligegelb-blaue Arbeitskleidung von den Mitarbeitern zu tragen. Diese Arbeitskleidung können die Arbeitnehmer bereits auf dem Weg zur Arbeit tragen oder sie erst in der Umkleidekabine anlegen. Nachdem mehrere Mitarbeiter ermahnt wurden, da sie sich erst nach dem Umkleiden ausgestempelt hatten, schaltete sich der Betriebsrat des Unternehmens ein. Der Betriebsrat warf dem Arbeitgeber vor, die bestehende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit einseitig geändert zu haben. Da sich die beiden Seiten nicht einigen konnten, ging es vor das Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Betriebsrates. In der Begründung heißt es dazu unter anderem, dass der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitbestimmen können muss.
Darunter fällt das An- bzw. Ablegen einer vorgeschriebenen Dienstbekleidung jedenfalls dann, wenn diese besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen zu werden braucht. Dabei kommt es nicht auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers an, sondern allein auf die Wahrnehmung der Öffentlichkeit. Nach Ansicht der Richter war hier die einheitliche Arbeitskleidung in der Farbkombination selbst Teil des Marketings des Unternehmens, "das auf eine unverwechselbare Assoziation mit dem skandinavischen Ursprungsland gerichtet ist". Da auch der Firmenname deutlich sichtbar auf der Kleidung angebracht ist, sei eine entsprechend angezogene Person im öffentlichen Raum problemlos als Unternehmensangehöriger zu erkennen und deshalb auffällig gekleidet.
(Bundesarbeitsgericht; Beschluss vom 10. November 2009; AZ: 1 ABR 54/08)
Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn auch in den Folgejahren zur Zahlung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrentnern zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, dass er die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren gewähre und ab da an die Weihnachtsgratifikation mit dem Hinweis "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" abrechnet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden.
Im verhandelten Streitfall hatte ein Betriebsrentner geklagt, dessen früherer Arbeitgeber über mehr als zehn Jahre an die Betriebsrentner jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld von zunächst 500 DM und später 250 Euro gezahlt hatte. Dadurch, so das Gericht, sei eine betriebliche Übung entstanden.
Diese betriebliche Übung kann auch nicht durch eine Mitteilung des Arbeitgebers an Betriebsrentner aufgehoben werden, dass die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren eingestellt wird. Auch der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" wurde vom Gericht nicht anerkannt. Die Klage des Betriebsrentners hatte übrigens in allen drei Instanzen Erfolg.
(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 16. Februar 2010; AZ: 3 AZR 123/08)
Marc Wehrstedt