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Startseite Channels Recht & Steuern 2010 5 Höhere Messlatte für Steuerprüfer

Höhere Messlatte für Steuerprüfer



Neue Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen.

05.05.2010

Faktisch entscheidet der Fiskus darüber, ob die Jahresvergütungen von GmbH-Chefs noch als angemessen bezeichnet werden dürfen. Bei negativer Antwort wird das für die Gesellschaft oft teuer. In Höhe des unangemessenen Teils wird verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt, was unter Umständen zu beträchtlichen Steuer-Nachzahlungen führen kann. Wer seine Gesellschaft davor bewahren will, hat im Ergebnis nur eine wirkungsvolle Gegenmaßnahme: Anhand fundierter Vergleichswerte belegen, dass sich die eigenen Jahresbezüge im Rahmen der Vergütungen ähnlich positionierter GmbH-Chefs bewegen und damit für den Fiskus nicht angreifbar sind.
Es gibt kaum noch Betriebsprüfungen bei GmbHs, in denen die Jahresbezüge der Geschäftsführung nicht auf der Tagesordnung stehen. Je höher die Vergütungen ausfallen, desto intensiver suchen die Steuerprüfer nach Anhaltspunkten für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Besonders bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern vermuten die Finanzbeamten steuerlich nicht hinnehmbare Manipulationen.
Weil das Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe die Gewerbesteuer- und die Körperschaftsteuerlast der Gesellschaft senkt, könnten ja die in der Geschäftsführung tätigen Anteilseigner auf die Idee kommen, statt einer offenen Gewinnausschüttung - die den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH nicht mindern darf - sich einfach die Jahresbezüge zu erhöhen. Egal, ob die Geschäftsführer nun eine Minderheits- oder Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft besitzen: Der Fiskus erkennt die Vergütungen deshalb nur dann als Betriebsausgaben an, wenn sie angemessen sind.
Was ist nun aber angemessen? Über die Antwort auf diese Frage haben sich schon viele GmbH-Chefs und deren steuerliche Berater den Kopf zerbrochen. Das Problem: Es gibt keinen objektiven Vergleichsmaßstab für Gehälter von GmbH-Geschäftsführern. Hinweise, nach welchen Kriterien hierbei zu prüfen ist, gibt aber der Bundesfinanzhof (Az. I R 50/94): Für die Frage der Angemessenheit der Gesamtvergütung ist neben dem zu erwartenden Durchschnittsgewinn der GmbH der Vergleich mit den Gehältern, die andere Betriebe ihrer Geschäftsführung zahlen, ein wichtiger Maßstab.
Dem hat sich das Bundesfinanzministerium im Wesentlichen angeschlossen (Az. IV A 2 - S 2742 - 62/02). Danach sind die Finanzbeamten aufgefordert, die steuerliche Angemessenheit von GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen detailliert zu prüfen.
Selbst wenn im Einzelfall ein Geschäftsführergehalt alle Prüfpunkte unbeanstandet durchlaufen hat, bedeutet das aber noch längst nicht, dass es steuerlich angemessen ist.
Ob die Geschäftsführung mit ihren Vergütungen nicht doch über das Ziel hinausgeschossen ist, muss die Finanzverwaltung zum Abschluss durch einen Fremdvergleich feststellen. Hat die Gesellschaft einen Fremdgeschäftsführer, ist dessen Bezahlung entscheidendes Indiz für das Bestimmen der Angemessenheitsgrenze. Fehlt ein solcher, ist ein externer Betriebsvergleich durchzuführen. Hierzu darf auf die Ergebnisse von Gehaltsstruktur-Untersuchungen zurückgegriffen werden, wie zum Beispiel die von BBE media.
Damit im Prüfungsfall GmbH-Geschäftsführer aktuelles und aussagekräftiges branchenspezifisches Zahlenmaterial zur Verfügung haben, führt BBE media aktuell zum 16. Mal gemeinsam mit dem Deutschen Steuerberaterverband und dem Unternehmermagazin "Creditreform" eine bundesweite Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern durch. Ziel ist das Erfassen der Entgelte in allen Bestandteilen nach Branchen, Umsatzhöhen, Beschäftigtenzahlen, Ertragslagen und Beteiligungsverhältnissen.
GmbH-Geschäftsführer oder ihre steuerlichen Berater sollten den nebenstehenden Fragebogen möglichst vollständig ausfüllen und an die dort genannte Adresse zurücksenden. Die Daten werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt, die Fragebögen nach der Auswertung vernichtet. Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluss der Erhebung als Dankeschön exklusiv einen Ergebnisbericht mit wichtigen Untersuchungsergebnissen.
Peter Rath


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