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Startseite Channels Versicherungen 2008 4 Produktrückruf finanziell absichern

Produktrückruf finanziell absichern



Immer wieder werden mangelhafte Produkte zurückgerufen. -- Die Kosten dafür müssen Hersteller und Händler tragen. -- Wir zeigen, was eine Rückrufkosten-Versicherung bringt.

01.04.2008

Die Fußboden-Abschälmaschine stockt, Werner F., Spezialist für die Modernisierung von Bestandsimmobilien, drückt auf die Einzugsrolle, die sich plötzlich rot färbt. Auf dem Boden bildet sich eine Blutlache. Dann sieht der Handwerksmeister nichts mehr. Später im Krankenhaus sagt ihm ein Mitarbeiter, dass seine Hand in die Einzugsrolle geraten war. Ein Arbeitsunfall, für den die Berufsgenossenschaft aufkam. Wochen später allerdings meinte ein Justiziar der Genossenschaft, dass nicht seine Organisation, sondern der Hersteller der Abschälmaschine aufgrund seiner Produkthaftung für die Behandlungskosten von Werner F. gerade stehen müsste. Diese Auffassung bestätigte das Landgericht Düsseldorf. Vergeblich versuchte sich der Hersteller mit Hinweis auf die Betriebsanleitung zu entlasten, die in solch einem Fall das sofortige Betätigen des Not-Aus-Schalter vorschreibt - ergänzt mit dem besonderen Vermerk: Greifen Sie niemals in die laufende Maschine! Quetschgefahr! Diese Argumentation kehrte das Gericht sogar um. Es vertrat die Auffassung, die Ausführungen in der Betriebsanleitung beweisen, dass der Maschinenhersteller von einem Sicherheitsmangel wusste. Das Landgericht wertete das Fehlen einer Abdeckung über der Einzugsrolle als einen Konstruktionsfehler, der im Rahmen einer Rückrufaktion zu beheben gewesen wäre.
Für Rechtsanwalt Thomas Klindt macht das Düsseldorfer Urteil einmal mehr deutlich, dass das Produkthaftungsgesetz nicht nur für Verbraucherprodukte gilt, eine Tatsache, die sich in vielen Unternehmen noch nicht herumgesprochen hat. Eine weitverbreitete Unkenntnis besteht zudem hinsichtlich der Absicherung. "Etliche Unternehmen meinen, die Kosten für den Rückruf eines mangelhaften Produkts sind über die Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt, über Zusatzklauseln wird allenfalls eine Teilabdeckung erreicht", sagt Claes Droege, Geschäftsführer der Versicherungsagentur G. A. Droege und Sohn in Hamburg. Tatsache ist, dass die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung Personen- und Sachschäden deckt, die durch fehlerhafte Erzeugnisse entstanden sind, Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Diese können über das Produkthaftpflicht-Modell, vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entworfen - oft auch als die "Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung" bezeichnet -, abgesichert werden. Für den Ausgleich von Produktrückrufkosten gibt es speziell die Rückrufversicherung, als Ergänzung zur Betriebs- und Produkthaftpflicht angeboten.
Laut Versicherungsmakler Friedrich Holzmeyer, Geschäftsführer der Agentur Holzmeyer und Partner in Gunzenhausen, kann das Fehlen einer Rückrufabsicherung zu immensen finanziellen Belastungen führen. Die Universität in Saarbrücken stellt in einer Studie fest, dass wettbewerbsbedingte kurze Produktzyklen und die Differenzierung der Fertigungsprozesse, also die fortschreitende Arbeitsteilung und die Zunahme von Serienprodukten, insgesamt zu mehr fehlerhaften Endprodukten führt.
Ein Rückruf liegt dann vor, wenn ein Hersteller oder Händler wegen Sicherheitsmängel, welche die Gesundheit von Personen gefährden könnten, vor dem Gebrauch seiner Produkte warnt oder diese sogar zurückbeordert. Unerheblich ist, wer die Maßnahmen angeordnet hat, ob das ein Unternehmen freiwillig tut oder eine Behörde im Zuge einer Zwangsverpflichtung. Laut André Knoerchen von der Universität Saarbrücken kann es jeden Hersteller, Zulieferer, Importeure und Händler aller Wirtschaftsbranchen treffen. Importeure und Händler deshalb, weil für sie als so genannte Quasi-Hersteller die Produktbeobachtungspflicht gilt. Experte Thomas Klindt schätzt, dass jede Rückrufaktion unmittelbar mindestens zwei Millionen Euro Schaden verursacht, dazu kommen Folgeschäden wie Imageverlust, Umsatz- und Gewinnrückgang.
Mit einer Rückrufkosten-Versicherung können die Kosten für Überprüfungen des Gefährdungspotenzials, Benachrichtigungen von Behörden, Kunden, Presse und Organisationen wie Verbraucherzentralen, Vor- und Aussortierungen bei Vermengung mit fehlerfreien Erzeugnissen, Austausch einschließlich Aus- und Einbauarbeiten, Transporte und sonstige Maßnahmen der Produktrückführung, Zwischenlagerungen, Produktvernichtungen sowie Ablaufüberwachungen abgesichert werden. "Ein- und Ausbaukosten sind nur dann versichert, wenn dies die kostengünstigste Maßnahme ist", sagt Versicherungsexperte Holzmeyer. Der Leitsatz, die kostengünstigste Maßnahme ist stets zu wählen, gilt auch bei Reparaturarbeiten und Vernichtungen. Sie sind nur dann abgedeckt, wenn sie günstiger kommen als der Austausch. Denn von der Versicherung ausgeschlossen sind alle Leistungen der Vertragserfüllung, zu diesen gehören die Kosten für das neue Produkt und dessen Anlieferung zum Erfüllungsort. Grundsätzlich gilt die Rückrufversicherung weltweit, für einige Länder allerdings, wie beispielsweise für die USA, ist ein besonderer Versicherungsschutz zu vereinbaren. Versicherungstechnisch nicht berücksichtigt sind außerdem Produkte, für die es Speziallösungen gibt, wie zum Beispiel für Kraftfahrzeuge. Auch für Rückrufe wegen etwaiger Produktmanipulationen - beispielsweise von Erpressern durchgeführt - bestehen separate Sonderabsicherungen. Nicht versichert sind zudem "unausgereifte Waren". Für die Gothaer in Köln sind das "Produkte, deren Herstellung, Eignung, Anwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft oder in sonstiger Weise noch nicht ausreichend erprobt war." Keine unwesentliche Einschränkung angesichts der mittlerweile üblichen kurzen Produktentwicklungszeiten. Auch deshalb schreibt Michael Prettl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in der Stuttgarter Kanzlei Prettl, Ebner-Köppl und Kollegen, dieser so genannten Erprobungsklausel wachsende Bedeutung zu. In der Praxis stellt er fest, dass diese übliche Passage in den Versicherungsverträgen von vielen Unternehmen nicht beachtet oder deren Relevanz nicht erkannt wird. Um ein böses Erwachen zu vermeiden, weil Versicherungsleistungen wegen dieser Klausel verneint werden, rät er zu einem Vertrag, in dem diese Einschränkung bezogen auf die Unternehmensbewandtnisse klar und eindeutig ausformuliert ist.
Bernd Tragner


Produktmangel Erst anmelden, dann Rückruf

Wenn Sie einen Mangel an einem Ihrer Produkte feststellen, der zu Personenschäden führen kann, dann sind Sie verpflichtet, diesen Mangel anzuzeigen und Ihre Kunden zu informieren. Die Anzeigepflicht ergibt sich aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), meist auch aus anderen Bestimmungen. Für die Meldung gefährlicher Güter bei den zuständigen Behörden hat die EU spezielle Leitlinien festgelegt. Diese sehen auch vor, dass die Behörden Informationen über Verbraucherprodukte, die eine ernste Gefahr darstellen, auf den EU-Verbraucherseiten im Internet veröffentlichen (RAPEX-Meldung). Meldepflicht: Der Produktverantwortliche muss das zuständige Aufsichtsamt und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund unverzüglich benachrichtigen, wenn ihm Informationen vorliegen, dass von einem im Verkehr befindlichen Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht. Die einmalige Benachrichtigung in Deutschland ist ausreichend, sie gilt für den gesamten EU-Bereich. Oft ist es so, dass die zuständige Aufsichtsbehörde von sich aus das BAuA informiert. Meldeanlagen: Der Selbstanzeige ist neben einer ausführlichen Mangelbeschreibung und dem Kundenbenachrichtigungsschreiben eine Auflistung der Maßnahmen beizulegen, mit denen betroffene Kunden und gegebenenfalls die Öffentlichkeit zusätzlich benachrichtigt werden. Die Maßnahmenliste ergibt sich aus dem Produktmangel, der Produktanwendung und den Kundengruppen. Bei mangelhaften Serienprodukten für Verbraucher ist üblicherweise die Presse zu informieren. Darüber hinaus werden Konsumenten oftmals auch durch spezielle Informationsschriften, Schaufensterwarnplakate oder Anzeigenschaltungen auf den Produktmangel aufmerksam gemacht. Mangelbeschreibung: Diese beinhaltet die detaillierte Darstellung und Begründung des Mangels für die Sicherheit, einschließlich Ursachen und mögliche Folgen. Ist für den Mangel ein Zulieferteil maßgeblich, muss die Adresse des Zulieferers genannt werden. Erklärende technische Zeichnungen als Ergänzung sind zu empfehlen. Rückrufschreiben: Dieses Schreiben informiert über das mangelhafte Produkt (Seriennummer, Herstellungszeitraum), über den Mangel und dessen Gefährdungspotenzial sowie über Verhaltensregeln und die angebotene Mangelbeseitigung. Maßnahmen: Die zuständige Branchenbehörde bewertet das Gefahrenpotenzial nach einem EU-Risikoklassifizierungsschema. Ergibt die Einstufung, dass die eingeleiteten Maßnahmen nicht ausreichend sind, entscheidet das Amt unter Berücksichtigung der Argumente des Produktverantwortlichen über weitergehende Aktionen. Wird keine Einigung darüber erzielt, welche Maßnahmen zu einer maximalen Kundenreaktionsquote in einem vertretbaren Zeitraum führen, ordnet die Behörde die aus ihrer Sicht richtigen Aktivitäten an. Zeitlicher Ablauf: Unverzüglich oder innerhalb von 14 Tagen nach der Mangelmeldung sind die betroffnen Kunden mit dem Benachrichtigungsschreiben zu informieren und die weiteren, begleitenden Maßnahmen einzuleiten. Im Regelfall ist eine Rückrufaktion spätestens nach 18 Monaten abgeschlossen. Überwachung: Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung der Kundenbenachrichtigungen, der weiteren Informationsmaßnahmen und die Abwicklung des Produktrückrufs beziehungsweise die Mangelbeseitigung. Anhand von Statistiken wird auch laufend überprüft, wie viel Kunden reagieren, wie hoch die Erfolgsquote ist. Je nach Ergebnis können Maßnahmenwiederholungen oder weitere Aktionen beschlossen werden.


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