Immer wieder werden mangelhafte Produkte zurückgerufen. --
Die Kosten dafür müssen Hersteller und Händler tragen. --
Wir zeigen, was eine Rückrufkosten-Versicherung bringt.
01.04.2008
Die Fußboden-Abschälmaschine stockt, Werner F., Spezialist für die
Modernisierung von Bestandsimmobilien, drückt auf die Einzugsrolle, die sich
plötzlich rot färbt. Auf dem Boden bildet sich eine Blutlache. Dann sieht der
Handwerksmeister nichts mehr. Später im Krankenhaus sagt ihm ein Mitarbeiter,
dass seine Hand in die Einzugsrolle geraten war. Ein Arbeitsunfall, für den die
Berufsgenossenschaft aufkam. Wochen später allerdings meinte ein Justiziar der
Genossenschaft, dass nicht seine Organisation, sondern der Hersteller der
Abschälmaschine aufgrund seiner Produkthaftung für die Behandlungskosten von
Werner F. gerade stehen müsste. Diese Auffassung bestätigte das Landgericht
Düsseldorf. Vergeblich versuchte sich der Hersteller mit Hinweis auf die
Betriebsanleitung zu entlasten, die in solch einem Fall das sofortige Betätigen
des Not-Aus-Schalter vorschreibt - ergänzt mit dem besonderen Vermerk: Greifen
Sie niemals in die laufende Maschine! Quetschgefahr! Diese Argumentation kehrte
das Gericht sogar um. Es vertrat die Auffassung, die Ausführungen in der
Betriebsanleitung beweisen, dass der Maschinenhersteller von einem
Sicherheitsmangel wusste. Das Landgericht wertete das Fehlen einer Abdeckung
über der Einzugsrolle als einen Konstruktionsfehler, der im Rahmen einer
Rückrufaktion zu beheben gewesen wäre.
Für Rechtsanwalt Thomas Klindt macht das Düsseldorfer Urteil einmal mehr
deutlich, dass das Produkthaftungsgesetz nicht nur für Verbraucherprodukte gilt,
eine Tatsache, die sich in vielen Unternehmen noch nicht herumgesprochen hat.
Eine weitverbreitete Unkenntnis besteht zudem hinsichtlich der Absicherung.
"Etliche Unternehmen meinen, die Kosten für den Rückruf eines mangelhaften
Produkts sind über die Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt, über
Zusatzklauseln wird allenfalls eine Teilabdeckung erreicht", sagt Claes Droege,
Geschäftsführer der Versicherungsagentur G. A. Droege und Sohn in Hamburg.
Tatsache ist, dass die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung Personen-
und Sachschäden deckt, die durch fehlerhafte Erzeugnisse entstanden sind,
Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Diese können über das
Produkthaftpflicht-Modell, vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft (GDV) entworfen - oft auch als die "Erweiterte
Produkthaftpflichtversicherung" bezeichnet -, abgesichert werden. Für den
Ausgleich von Produktrückrufkosten gibt es speziell die Rückrufversicherung, als
Ergänzung zur Betriebs- und Produkthaftpflicht angeboten.
Laut Versicherungsmakler Friedrich Holzmeyer, Geschäftsführer der Agentur
Holzmeyer und Partner in Gunzenhausen, kann das Fehlen einer Rückrufabsicherung
zu immensen finanziellen Belastungen führen. Die Universität in Saarbrücken
stellt in einer Studie fest, dass wettbewerbsbedingte kurze Produktzyklen und
die Differenzierung der Fertigungsprozesse, also die fortschreitende
Arbeitsteilung und die Zunahme von Serienprodukten, insgesamt zu mehr
fehlerhaften Endprodukten führt.
Ein Rückruf liegt dann vor, wenn ein Hersteller oder Händler wegen
Sicherheitsmängel, welche die Gesundheit von Personen gefährden könnten, vor dem
Gebrauch seiner Produkte warnt oder diese sogar zurückbeordert. Unerheblich ist,
wer die Maßnahmen angeordnet hat, ob das ein Unternehmen freiwillig tut oder
eine Behörde im Zuge einer Zwangsverpflichtung. Laut André Knoerchen von der
Universität Saarbrücken kann es jeden Hersteller, Zulieferer, Importeure und
Händler aller Wirtschaftsbranchen treffen. Importeure und Händler deshalb, weil
für sie als so genannte Quasi-Hersteller die Produktbeobachtungspflicht gilt.
Experte Thomas Klindt schätzt, dass jede Rückrufaktion unmittelbar mindestens
zwei Millionen Euro Schaden verursacht, dazu kommen Folgeschäden wie
Imageverlust, Umsatz- und Gewinnrückgang.
Mit einer Rückrufkosten-Versicherung können die Kosten für Überprüfungen des
Gefährdungspotenzials, Benachrichtigungen von Behörden, Kunden, Presse und
Organisationen wie Verbraucherzentralen, Vor- und Aussortierungen bei Vermengung
mit fehlerfreien Erzeugnissen, Austausch einschließlich Aus- und Einbauarbeiten,
Transporte und sonstige Maßnahmen der Produktrückführung, Zwischenlagerungen,
Produktvernichtungen sowie Ablaufüberwachungen abgesichert werden. "Ein- und
Ausbaukosten sind nur dann versichert, wenn dies die kostengünstigste Maßnahme
ist", sagt Versicherungsexperte Holzmeyer. Der Leitsatz, die kostengünstigste
Maßnahme ist stets zu wählen, gilt auch bei Reparaturarbeiten und Vernichtungen.
Sie sind nur dann abgedeckt, wenn sie günstiger kommen als der Austausch. Denn
von der Versicherung ausgeschlossen sind alle Leistungen der Vertragserfüllung,
zu diesen gehören die Kosten für das neue Produkt und dessen Anlieferung zum
Erfüllungsort. Grundsätzlich gilt die Rückrufversicherung weltweit, für einige
Länder allerdings, wie beispielsweise für die USA, ist ein besonderer
Versicherungsschutz zu vereinbaren. Versicherungstechnisch nicht berücksichtigt
sind außerdem Produkte, für die es Speziallösungen gibt, wie zum Beispiel für
Kraftfahrzeuge. Auch für Rückrufe wegen etwaiger Produktmanipulationen -
beispielsweise von Erpressern durchgeführt - bestehen separate
Sonderabsicherungen. Nicht versichert sind zudem "unausgereifte Waren". Für die
Gothaer in Köln sind das "Produkte, deren Herstellung, Eignung, Anwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nach dem im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft oder in
sonstiger Weise noch nicht ausreichend erprobt war." Keine unwesentliche
Einschränkung angesichts der mittlerweile üblichen kurzen
Produktentwicklungszeiten. Auch deshalb schreibt Michael Prettl, Fachanwalt für
Versicherungsrecht in der Stuttgarter Kanzlei Prettl, Ebner-Köppl und Kollegen,
dieser so genannten Erprobungsklausel wachsende Bedeutung zu. In der Praxis
stellt er fest, dass diese übliche Passage in den Versicherungsverträgen von
vielen Unternehmen nicht beachtet oder deren Relevanz nicht erkannt wird. Um ein
böses Erwachen zu vermeiden, weil Versicherungsleistungen wegen dieser Klausel
verneint werden, rät er zu einem Vertrag, in dem diese Einschränkung bezogen auf
die Unternehmensbewandtnisse klar und eindeutig ausformuliert ist.
Bernd Tragner
Produktmangel Erst anmelden, dann Rückruf
Wenn Sie einen Mangel an einem Ihrer Produkte feststellen, der zu
Personenschäden führen kann, dann sind Sie verpflichtet, diesen Mangel
anzuzeigen und Ihre Kunden zu informieren. Die Anzeigepflicht ergibt sich aus
dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), meist auch aus anderen
Bestimmungen. Für die Meldung gefährlicher Güter bei den zuständigen Behörden
hat die EU spezielle Leitlinien festgelegt. Diese sehen auch vor, dass die
Behörden Informationen über Verbraucherprodukte, die eine ernste Gefahr
darstellen, auf den EU-Verbraucherseiten im Internet veröffentlichen
(RAPEX-Meldung).
Meldepflicht: Der Produktverantwortliche muss das zuständige Aufsichtsamt und
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund
unverzüglich benachrichtigen, wenn ihm Informationen vorliegen, dass von einem
im Verkehr befindlichen Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit
von Personen ausgeht. Die einmalige Benachrichtigung in Deutschland ist
ausreichend, sie gilt für den gesamten EU-Bereich. Oft ist es so, dass die
zuständige Aufsichtsbehörde von sich aus das BAuA informiert.
Meldeanlagen: Der Selbstanzeige ist neben einer ausführlichen Mangelbeschreibung
und dem Kundenbenachrichtigungsschreiben eine Auflistung der Maßnahmen
beizulegen, mit denen betroffene Kunden und gegebenenfalls die Öffentlichkeit
zusätzlich benachrichtigt werden. Die Maßnahmenliste ergibt sich aus dem
Produktmangel, der Produktanwendung und den Kundengruppen. Bei mangelhaften
Serienprodukten für Verbraucher ist üblicherweise die Presse zu informieren.
Darüber hinaus werden Konsumenten oftmals auch durch spezielle
Informationsschriften, Schaufensterwarnplakate oder Anzeigenschaltungen auf den
Produktmangel aufmerksam gemacht. Mangelbeschreibung: Diese beinhaltet die
detaillierte Darstellung und Begründung des Mangels für die Sicherheit,
einschließlich Ursachen und mögliche Folgen. Ist für den Mangel ein Zulieferteil
maßgeblich, muss die Adresse des Zulieferers genannt werden. Erklärende
technische Zeichnungen als Ergänzung sind zu empfehlen.
Rückrufschreiben: Dieses Schreiben informiert über das mangelhafte Produkt
(Seriennummer, Herstellungszeitraum), über den Mangel und dessen
Gefährdungspotenzial sowie über Verhaltensregeln und die angebotene
Mangelbeseitigung.
Maßnahmen: Die zuständige Branchenbehörde bewertet das Gefahrenpotenzial nach
einem EU-Risikoklassifizierungsschema. Ergibt die Einstufung, dass die
eingeleiteten Maßnahmen nicht ausreichend sind, entscheidet das Amt unter
Berücksichtigung der Argumente des Produktverantwortlichen über weitergehende
Aktionen. Wird keine Einigung darüber erzielt, welche Maßnahmen zu einer
maximalen Kundenreaktionsquote in einem vertretbaren Zeitraum führen, ordnet die
Behörde die aus ihrer Sicht richtigen Aktivitäten an.
Zeitlicher Ablauf: Unverzüglich oder innerhalb von 14 Tagen nach der
Mangelmeldung sind die betroffnen Kunden mit dem Benachrichtigungsschreiben zu
informieren und die weiteren, begleitenden Maßnahmen einzuleiten. Im Regelfall
ist eine Rückrufaktion spätestens nach 18 Monaten abgeschlossen.
Überwachung: Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung der
Kundenbenachrichtigungen, der weiteren Informationsmaßnahmen und die Abwicklung
des Produktrückrufs beziehungsweise die Mangelbeseitigung. Anhand von
Statistiken wird auch laufend überprüft, wie viel Kunden reagieren, wie hoch die
Erfolgsquote ist. Je nach Ergebnis können Maßnahmenwiederholungen oder weitere
Aktionen beschlossen werden.