Jahrelang konnten Selbstständige ihre Sozialversicherungsbeiträge
zurückverlangen. --
Der Gesetzgeber hat nun das Ausräumen der Kassen erschwert.
01.04.2008
Im Jahr 2007 ließen etwa 1.700 Erwerbstätige ihren Sozialversicherungsstatus
überprüfen, um sich danach aus der Sozialversicherung befreien zu lassen und die
eingezahlten Beiträge zurückzufordern. Bei weit mehr als einer Million
Beitragszahlern - sogenannte "Altfälle" - ist jedoch weiterhin unklar, ob im
Fall einer Inanspruchnahme von Leistungen, etwa bei Arbeitslosigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit, überhaupt je ein Euro zur Auszahlung kommt. Weil weitere
Erstattungszahlungen zu einem Ausbluten der Rentenkassen führen könnten, hat die
Regierungskoalition das Vierte Buch Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum
Jahresanfang 2008 geändert.
Der CDU-Sozialpolitiker und Bundestagsabgeordnete Peter Weiß kritisiert, dass
die erstatteten Beiträge nur selten vollständig für adäquate Vorsorgemaßnahmen
zur Alters- und zur Erwerbssicherung verwendet wurden. Oftmals landeten die
Gelder zu erheblichen Teilen in fremden Taschen, versickerten in dunklen Kanälen
oder wurden zur Erfüllung privater Wünsche verwendet. "Leere Sozialkassen haben
mittlerweile die Dinge fast umgekehrt", beschreibt Brigitte Kreisinger,
Präsidentin des Landesverbands der Arbeitskreise Unternehmerfrauen im Handwerk,
Baden-Württemberg e. V., die Situation. "Seit rund zwei Jahren werden bei der
Prüfung der Sozialversicherungspflicht fast alle Kriterien akzeptiert, die vor
2005 zum Verlust der Pflichtigkeit geführt haben. Die Sozialgerichte entscheiden
offenbar nach Kassenlage."
Im Handwerk geht man von etwa 600.000 mitbeschäftigten Ehepartnern
(mitbeschäftigte Kinder und Lebensgefährten unberücksichtigt) aus, bei denen
eine Überprüfung der Sozialversicherungspflicht weiterhin sinnvoll wäre. Hinzu
kommen Gesellschafter-Geschäftsführer und Limited-Manager in rund 800.000
inhabergeführten Unternehmen. "Wenn Anträge auf Beitragserstattung gestellt
werden", beanstandet Unternehmerfrauen-Präsidentin Kreisinger das
Geschäftsgebaren vieler Berater und Finanzdienstleister, "wird den Betroffenen
oftmals leider nicht gesagt, dass etwa die Arbeitgeberanteile, wenn diese dann
an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden, steuerpflichtig sind. Ebenso kann es zu
gravierenden Auswirkungen bei der Krankenversicherung kommen. Auch hier müssen
unter Umständen massive Nachzahlungen (Neueinstufung als "freiwillig"
versichertes Mitglied) geleistet werden." Nicht für jeden Betroffenen sei es
daher sinnvoll, auf alle Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu
verzichten. Das sei im Einzelfall zu prüfen und hänge unter anderem vom Alter
und Gesundheitszustand des Betroffenen ab. Eine private Absicherung bei
gleichbleibender Leistung kann deutlich kostspieliger werden als die gesetzliche
Variante. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will die Umwandlung von
zu Unrecht gezahlten Beiträgen in Pflichtbeiträge als Maßnahme verstanden
wissen, um damit den Sozialversicherungsschutz des betroffenen Personenkreises
durch Rentenzahlungen und Rehabilitationsleistungen sicherstellen zu können.
Auch soll die Versichertengemeinschaft davor geschützt werden, dass Personen
während des Erwerbslebens einen umfassenden Versicherungsschutz nutzen, dann
jedoch mit nahendem Ruhestand der Versichertengemeinschaft Beiträge entziehen.
Wilfried Koch, Leiter des Kerpener Instituts für Sozialversicherungsprüfung
(ISP), sieht die Gesetzesinitiative mehr zum Schutz der staatlichen Rentenkasse:
"Gleichzeitig wird es zu einer Bereinigung des Marktes führen und neue
Honorarmodelle notwendig machen." Dabei werde der Schwerpunkt mehr auf der
Beratungskomponente liegen. Im Ergebnis werden Anbieter sich zurückziehen, weil
Sozialversicherungsclearing kein Massengeschäft mehr sein wird, sondern ein
Expertenthema. Auch kann bei einem zahlungsunfähigen Unternehmen der
Insolvenzverwalter selbst für alle nichtversicherungspflichtig Beschäftigten das
Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen und unter Umständen
zurückfließende Arbeitgeberbeiträge als pfändbares Betriebsvermögen
vereinnahmen. Damit haben die Betroffenen in der Regel nicht nur ihre Ansprüche
auf Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente verwirkt, sondern stehen auch
gänzlich ohne die erhoffte gesetzliche Altersversorgung da.
Arbeitgeber und Steuerberater machen sich in diesem Fall wegen fehlerhafter
Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern den Ex-Mitarbeitern gegenüber
schadenersatzpflichtig. Wenn der Chef pleite ist, wird in der Regel der
Steuerberater von den Geschädigten wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht auf
Schadenersatz in Anspruch genommen. "Auch wenn ich eine solche gesetzliche
Änderung im Sinne der Betroffenen als falsch bewerte, im Sinne der Veränderungen
des 'Clearingmarktes' halte ich die Initiative für wichtig und richtig", betont
Koch.
Der Münchner Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala kennt staatsanwaltliche
Ermittlungen gegen dubiose Dienstleister, die dem Vernehmen nach auf einer
"schwarzen Liste" bei der Sozialversicherung stünden. So soll es ebenso Berater
geben, die illegal auf Erfolgsbasis arbeiten. "Eine Reihe junger Unternehmen,
die mit der Intention, betroffene Personen aus der Sozial-, insbesondere der
Rentenversicherungspflicht herauszuholen und eine Erstattung der vermeindlich zu
Unrecht geleisteten Beiträge zu erreichen, aktiv gewesen sind, sind dabei auf
der Strecke geblieben", berichtet Rainer Bastian, Geschäftsführer der Bastian
SV-CHECK GmbH & Co. KG. "Diese Dienstleister haben allerdings immer auch die
Intention gehabt, nach der erfolgreichen Befreiung und Rückholung von Beiträgen
daraus eine alternative Versorgung, meist über Versicherungen, aufzubauen.
Statusprüfungen werden in den meisten Fällen auch weiterhin von den
Krankenkassen durchgeführt. Hier wird nun die aktuelle Praktik der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) Bund bedeutsam, die seit etwa einem Jahr einen
wesentlich strengeren Maßstab anlegt, wenn es darum geht, das einzelne
Beschäftigungsverhältnis zu prüfen. Die DRV Bund nimmt zunehmend ihr Recht in
Anspruch, gegen "befreiende" Bescheide der Krankenkassen gerichtlich vorzugehen.
Konnten bislang die Betroffenen wählen, ob sie die zu Unrecht entrichteten
Pflichtbeiträge als solche in der gesetzlichen Rentenversicherung belassen oder
sich diese erstatten lassen, um sich etwa im Wege anderweitiger Altersvorsorge
abzusichern, so steht ihnen mit dem neuen Gesetz letztere Möglichkeit nicht mehr
offen. Obgleich die Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu Unrecht
erfolgten, wird der Bürger an diese gebunden. Dr. Hartmut Paul, Mitglied der
Geschäftsleitung der pro votum - Gesellschaft für Consulting mbH, vermutet, dass
sich eine generelle Pflicht zur Sozialversicherung für alle kaum finanzieren
ließe, denn dann müssten die weit über eine Million Betroffenen, die zu Unrecht
Beiträge entrichtet haben, auch einen Leistungsanspruch haben. Und dann wären
die Sozialkassen sicher rasch leer. Doch nichts ist schlimmer, als gerade in
einer Notlage wie Arbeitslosigkeit, Insolvenz oder Berufsunfähigkeit keine
Leistungen zu erhalten, obwohl man jahrelang Beiträge gezahlt hat.
Damit künftig mehr Geld in die staatlichen Rentenkassen gespült wird, droht nun
denen Beitragspflicht, die bisher über die Form ihrer Altersversorgung und
beruflichen Risikoabsicherung selbst entscheiden konnten. Dazu zählen vor allem
Gewerbetreibende, Dienstleister und nicht verkammerte Freiberufler. Der
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, Dr. Herbert Rische, hat dabei
rund fünf Millionen neue Beitragszahler im Visier. Auf diese Weise will er per
staatlicher Pflichtversicherung den Beitragszufluss in die Sozialkassen erhöhen
und gleichzeitig vermeiden, dass Selbstständige im Alter auf staatliche
Transferleistungen zurückgreifen. Seine Bemühungen zur Einführung einer
Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer konnten bislang -
per Parlamentsbeschluss - erfolgreich verhindert werden. Dessen ungeachtet gilt:
Politiker haben's gegeben, Politik kann's wieder nehmen.
Ralf E. Geiling
Check-Liste Was Sie wann unternehmen sollten
1. Anträge auf Überprüfung der Sozialversicherungspflicht sind aus Gründen der
Rechtssicherheit weiterhin wichtig.
2. Wird dabei festgestellt, dass Sozialversicherungspflicht vorliegt, haben die
Betroffenen die Garantie, dass sie bei Arbeitslosigkeit, Insolvenz des
Arbeitgebers oder bei Berufsunfähigkeit einen Leistungsanspruch haben.
3. Wer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist von künftigen
Beitragszahlungen befreit und erhält auch über den 1. Januar 2008 hinaus einen
Teil seiner zu Unrecht entrichteten Beiträge - Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung -
zurück.
4. Ob zuvor durch die Träger der Sozialversicherung eine Betriebsprüfung
durchgeführt wurde oder nicht, ändert nichts daran, dass der Anspruch auf
Erstattung von zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen mit einer
Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung verjährt.
5. Entsprechend den eingezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
bleiben sowohl das Anrecht auf eine staatliche Rente als auch die Möglichkeit
einer freiwilligen Weiterversicherung erhalten.