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Startseite Channels Versicherungen 2008 4 Selbstständigen droht Beitragspflicht

Selbstständigen droht Beitragspflicht



Jahrelang konnten Selbstständige ihre Sozialversicherungsbeiträge zurückverlangen. -- Der Gesetzgeber hat nun das Ausräumen der Kassen erschwert.

01.04.2008

Im Jahr 2007 ließen etwa 1.700 Erwerbstätige ihren Sozialversicherungsstatus überprüfen, um sich danach aus der Sozialversicherung befreien zu lassen und die eingezahlten Beiträge zurückzufordern. Bei weit mehr als einer Million Beitragszahlern - sogenannte "Altfälle" - ist jedoch weiterhin unklar, ob im Fall einer Inanspruchnahme von Leistungen, etwa bei Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, überhaupt je ein Euro zur Auszahlung kommt. Weil weitere Erstattungszahlungen zu einem Ausbluten der Rentenkassen führen könnten, hat die Regierungskoalition das Vierte Buch Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum Jahresanfang 2008 geändert.
Der CDU-Sozialpolitiker und Bundestagsabgeordnete Peter Weiß kritisiert, dass die erstatteten Beiträge nur selten vollständig für adäquate Vorsorgemaßnahmen zur Alters- und zur Erwerbssicherung verwendet wurden. Oftmals landeten die Gelder zu erheblichen Teilen in fremden Taschen, versickerten in dunklen Kanälen oder wurden zur Erfüllung privater Wünsche verwendet. "Leere Sozialkassen haben mittlerweile die Dinge fast umgekehrt", beschreibt Brigitte Kreisinger, Präsidentin des Landesverbands der Arbeitskreise Unternehmerfrauen im Handwerk, Baden-Württemberg e. V., die Situation. "Seit rund zwei Jahren werden bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht fast alle Kriterien akzeptiert, die vor 2005 zum Verlust der Pflichtigkeit geführt haben. Die Sozialgerichte entscheiden offenbar nach Kassenlage."
Im Handwerk geht man von etwa 600.000 mitbeschäftigten Ehepartnern (mitbeschäftigte Kinder und Lebensgefährten unberücksichtigt) aus, bei denen eine Überprüfung der Sozialversicherungspflicht weiterhin sinnvoll wäre. Hinzu kommen Gesellschafter-Geschäftsführer und Limited-Manager in rund 800.000 inhabergeführten Unternehmen. "Wenn Anträge auf Beitragserstattung gestellt werden", beanstandet Unternehmerfrauen-Präsidentin Kreisinger das Geschäftsgebaren vieler Berater und Finanzdienstleister, "wird den Betroffenen oftmals leider nicht gesagt, dass etwa die Arbeitgeberanteile, wenn diese dann an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden, steuerpflichtig sind. Ebenso kann es zu gravierenden Auswirkungen bei der Krankenversicherung kommen. Auch hier müssen unter Umständen massive Nachzahlungen (Neueinstufung als "freiwillig" versichertes Mitglied) geleistet werden." Nicht für jeden Betroffenen sei es daher sinnvoll, auf alle Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Das sei im Einzelfall zu prüfen und hänge unter anderem vom Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen ab. Eine private Absicherung bei gleichbleibender Leistung kann deutlich kostspieliger werden als die gesetzliche Variante. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will die Umwandlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen in Pflichtbeiträge als Maßnahme verstanden wissen, um damit den Sozialversicherungsschutz des betroffenen Personenkreises durch Rentenzahlungen und Rehabilitationsleistungen sicherstellen zu können. Auch soll die Versichertengemeinschaft davor geschützt werden, dass Personen während des Erwerbslebens einen umfassenden Versicherungsschutz nutzen, dann jedoch mit nahendem Ruhestand der Versichertengemeinschaft Beiträge entziehen.
Wilfried Koch, Leiter des Kerpener Instituts für Sozialversicherungsprüfung (ISP), sieht die Gesetzesinitiative mehr zum Schutz der staatlichen Rentenkasse: "Gleichzeitig wird es zu einer Bereinigung des Marktes führen und neue Honorarmodelle notwendig machen." Dabei werde der Schwerpunkt mehr auf der Beratungskomponente liegen. Im Ergebnis werden Anbieter sich zurückziehen, weil Sozialversicherungsclearing kein Massengeschäft mehr sein wird, sondern ein Expertenthema. Auch kann bei einem zahlungsunfähigen Unternehmen der Insolvenzverwalter selbst für alle nichtversicherungspflichtig Beschäftigten das Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen und unter Umständen zurückfließende Arbeitgeberbeiträge als pfändbares Betriebsvermögen vereinnahmen. Damit haben die Betroffenen in der Regel nicht nur ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente verwirkt, sondern stehen auch gänzlich ohne die erhoffte gesetzliche Altersversorgung da.
Arbeitgeber und Steuerberater machen sich in diesem Fall wegen fehlerhafter Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern den Ex-Mitarbeitern gegenüber schadenersatzpflichtig. Wenn der Chef pleite ist, wird in der Regel der Steuerberater von den Geschädigten wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen. "Auch wenn ich eine solche gesetzliche Änderung im Sinne der Betroffenen als falsch bewerte, im Sinne der Veränderungen des 'Clearingmarktes' halte ich die Initiative für wichtig und richtig", betont Koch.
Der Münchner Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala kennt staatsanwaltliche Ermittlungen gegen dubiose Dienstleister, die dem Vernehmen nach auf einer "schwarzen Liste" bei der Sozialversicherung stünden. So soll es ebenso Berater geben, die illegal auf Erfolgsbasis arbeiten. "Eine Reihe junger Unternehmen, die mit der Intention, betroffene Personen aus der Sozial-, insbesondere der Rentenversicherungspflicht herauszuholen und eine Erstattung der vermeindlich zu Unrecht geleisteten Beiträge zu erreichen, aktiv gewesen sind, sind dabei auf der Strecke geblieben", berichtet Rainer Bastian, Geschäftsführer der Bastian SV-CHECK GmbH & Co. KG. "Diese Dienstleister haben allerdings immer auch die Intention gehabt, nach der erfolgreichen Befreiung und Rückholung von Beiträgen daraus eine alternative Versorgung, meist über Versicherungen, aufzubauen.
Statusprüfungen werden in den meisten Fällen auch weiterhin von den Krankenkassen durchgeführt. Hier wird nun die aktuelle Praktik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund bedeutsam, die seit etwa einem Jahr einen wesentlich strengeren Maßstab anlegt, wenn es darum geht, das einzelne Beschäftigungsverhältnis zu prüfen. Die DRV Bund nimmt zunehmend ihr Recht in Anspruch, gegen "befreiende" Bescheide der Krankenkassen gerichtlich vorzugehen. Konnten bislang die Betroffenen wählen, ob sie die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge als solche in der gesetzlichen Rentenversicherung belassen oder sich diese erstatten lassen, um sich etwa im Wege anderweitiger Altersvorsorge abzusichern, so steht ihnen mit dem neuen Gesetz letztere Möglichkeit nicht mehr offen. Obgleich die Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu Unrecht erfolgten, wird der Bürger an diese gebunden. Dr. Hartmut Paul, Mitglied der Geschäftsleitung der pro votum - Gesellschaft für Consulting mbH, vermutet, dass sich eine generelle Pflicht zur Sozialversicherung für alle kaum finanzieren ließe, denn dann müssten die weit über eine Million Betroffenen, die zu Unrecht Beiträge entrichtet haben, auch einen Leistungsanspruch haben. Und dann wären die Sozialkassen sicher rasch leer. Doch nichts ist schlimmer, als gerade in einer Notlage wie Arbeitslosigkeit, Insolvenz oder Berufsunfähigkeit keine Leistungen zu erhalten, obwohl man jahrelang Beiträge gezahlt hat.
Damit künftig mehr Geld in die staatlichen Rentenkassen gespült wird, droht nun denen Beitragspflicht, die bisher über die Form ihrer Altersversorgung und beruflichen Risikoabsicherung selbst entscheiden konnten. Dazu zählen vor allem Gewerbetreibende, Dienstleister und nicht verkammerte Freiberufler. Der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, Dr. Herbert Rische, hat dabei rund fünf Millionen neue Beitragszahler im Visier. Auf diese Weise will er per staatlicher Pflichtversicherung den Beitragszufluss in die Sozialkassen erhöhen und gleichzeitig vermeiden, dass Selbstständige im Alter auf staatliche Transferleistungen zurückgreifen. Seine Bemühungen zur Einführung einer Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer konnten bislang - per Parlamentsbeschluss - erfolgreich verhindert werden. Dessen ungeachtet gilt: Politiker haben's gegeben, Politik kann's wieder nehmen.
Ralf E. Geiling


Check-Liste Was Sie wann unternehmen sollten

1. Anträge auf Überprüfung der Sozialversicherungspflicht sind aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin wichtig. 2. Wird dabei festgestellt, dass Sozialversicherungspflicht vorliegt, haben die Betroffenen die Garantie, dass sie bei Arbeitslosigkeit, Insolvenz des Arbeitgebers oder bei Berufsunfähigkeit einen Leistungsanspruch haben. 3. Wer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist von künftigen Beitragszahlungen befreit und erhält auch über den 1. Januar 2008 hinaus einen Teil seiner zu Unrecht entrichteten Beiträge - Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung - zurück. 4. Ob zuvor durch die Träger der Sozialversicherung eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde oder nicht, ändert nichts daran, dass der Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen mit einer Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung verjährt. 5. Entsprechend den eingezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bleiben sowohl das Anrecht auf eine staatliche Rente als auch die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung erhalten.


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